SATZUNG

des Vereins Tierfreunde 2000 Düsseldorf e.V.

 

 

 § 1 Name und Sitz

 

Der Verein Tierfreunde 2000 Düsseldorf e.V.

mit Sitz in Düsseldorf

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

• Unterstützung von Partnertierheimen in In- und Ausland durch Geld- und Sachspenden, Hilfe bei Kastrationsprojekten und Vermittlung von Katzen und Hunden

• Unterstützung der freilebenden Katzen, die in unseren Projekten eingebunden sind (z.B. ärztliche Versorgung, Kastration und Fütterung)

• Notfalltelefon bei verletzten Wildtieren

• persönliche und telefonische Aufklärungsarbeit im Bereich des Tierschutzes durch ein Vorstandsmitglied

• alle Tiere vor leichtsinniger, mutwilliger oder boshafter Verfolgung, Misshandlung und Quälerei zu schützen

• Veranstaltungen

• Austausch und Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen, die die vorgenannten Zielsetzungen unterstützen

 

Er führt alle Maßnahmen durch, die ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Katzen und Hunde. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Verein zu dienen und ihn zu fördern.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen des Landes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2000.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich im Sinne der Satzung zum Tierschutz bekennt und sich zur Zahlung eines Mindestjahresbeitrages bereit erklärt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Genehmigung des Erziehungsberechtigen. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand ernannt werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand (zum Schluss eines Kalenderjahres, Kündigungsfrist 3 Monate), durch Ausschluss aus dem Verein (wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch Kassenwart). Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Ordentliche Mitglieder entrichten den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Dieser beträgt z.Zt. mindestens € 30,00 jährlich. Für Schüler, Auszubildende und Studenten beträgt der Mitgliedsbeitrag € 15,00 jährlich. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Kalendervierteljahres, d.h. bis spätestens zum 31.3. eines jeden Jahres zu zahlen. Er ist ohne besondere Anforderung oder Mahnung fällig. Bei Neueintritt nach dem 30.6. ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Endet die Mitgliedschaft - gleich aus welchem Grund - während des Geschäftsjahres, ist dennoch der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. Eine Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge findet in diesem Fall nicht statt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1.) Vorstand

2.) Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem l. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandesämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Rest des Vorstandes ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand beschließt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied 

 

einberufen werden können. Die Vorstandssitzungen finden alle 2 Monate statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgebenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 8 Kassenwart und Kassenprüfer

 

Das Sach- und Barvermögen wird durch den Vorstand gem. § 8 verwaltet. Der Kassenwart hat über Ein- und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Anfallende Belege sind von einem Vorstandsmitglied und einem ordentlichen Mitglied abzuzeichnen. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich zu prüfen. Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Die Kassenprüfer haben über die ordnungsgemäßen Prüfungen auf der Jahreshauptversammlung zu berichten. Der Kassenwart muss darüber hinaus jederzeit in der Lage sein, auf Verlangen den Kassenstand bekannt zu geben. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind durch einfachen Brief oder E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung erfüllt folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes (Wahlperiode)

2. Wahl von 2 Kassenprüfern (jährlich)

3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer

4. Entlastung des Vorstandes

5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

6. Änderungen des Mitgliedsbeitrags

7. Beschlussfassung über Vereinsauflösung

8. weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen - soweit diese Satzung keine andere Regelung vorschreibt- mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (Stimmenthaltung gelten nicht). Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Die Wahl des Vorstands erfolgt ebenfalls grundsätzlich durch offene Abstimmung. Lediglich auf besonderen Antrag sind die Wahlen geheim durchzuführen. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand auf jeder ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen das Misstrauen aussprechen. Der Vorstand ist dann verpflichtet, binnen 14 Tagen mit dem Tagesordnungspunkt "Neuwahlen des Vorstandes" eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeführt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, 1/3 der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 

 

Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 10 Ausschluss des Rechtsanspruchs auf Unterstützungen

 

Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch aus Leistungen des Vereins. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs. Jeder Leistungsempfänger hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass ihm die freiwillige Natur der Leistungen bekannt ist. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

Es ist mir bekannt, dass alle Leistungen des Vereins freiwillig gewährt werden. Es ist mir ferner bekannt, dass mir auch durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen weder ein Anspruch gegen den Verein erwächst. Mit dem Ausschluss jeden Rechtsanspruches bin ich einverstanden.

Datum......... Unterschrift................ Die Entscheidungen des Vorstands bezüglich der zu gewährenden Unterstützungen sind unanfechtbar.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögens

 

Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Es bedarf einer Mehrheit von 4/5 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder-versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die z.Zt. der der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.