WILLKOMMEN 

auf der Seite der 

 Behördlich als gemeinnützig und förderungswürdig anerkannt 

 

 

Ordnungsbehördliche Erlaubnis

Unserem Verein wurde, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes in der Neufassung vom 18.5.2006

(BGBI. I S. 1206, 1313) zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 7.8.2013 (BGBI. I S. 3154)

 

die Erlaubnis für das innergemeinschaftliche Verbringen und für die Vermittlung und Abgabe von in das Inland verbrachte oder eingeführte Hunde und Katzen erteilt.